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AGB

Das Angebot tritt in Kraft, wenn dieses unterzeichnet an den Auftragnehmer zurück gesendet wird.
Ist dies nicht der Fall, ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
Der oben aufgeführte Betrag ist zahlbar innerhalb 7 Tage nach dem Shooting oder der Veranstaltung.
Mit Bezahlung des im Angebot aufgeführten Gesamtbetrages geht das vereinbarte Nutzungsrecht und die Aufnahmen an den Auftraggeber über.
Sofern keine weiteren Buyout Vereinbarungen bestehen, geht mit der Bezahlung des im Angebot aufgeführten Gesamtbetrages das vereinbarte Nutzungsrecht und die Aufnahmen an den Auftraggeber über.
Sollte es dem Auftraggeber und der dazugehörigen Agentur möglich sein, kann der Fotograf bei Online-Veröffentlichungen auf Websites, Social Media Kanälen oder ähnlichen Plattformen namentlich mit Jakob Geissele erwähnt und mit der Plattform entsprechen verlinkt bzw. getaggt werden.
Das Urheberrecht verbleibt beim Fotografen.
Da der Auftragnehmer nicht die Genehmigungen aller Personen veranlassen kann, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und die Genehmigungen der Nutzungsrechte aller Personen, die am Set oder der Veranstaltungen anwesend sind.
Bei Stornierung oder auf Grund von höherer Gewalt steht dem Auftragnehmer eine Auftragsentschädigung zu.
Nicht mehr, voll oder teilweise, stornierbare Kosten Dritter werden generell gemäß Nachweisen abgerechnet.
Stornierung 7-2 Tage im Voraus wird 50% der Honorare berechnet. Bei Stornierungen unter 2 Tage im Voraus wird 100% der Honorare aus dem KVA exkl. Overtime (ab 10 Std / ab 20 Uhr – Fotograf, Assistenz, Hair&Make-Up, Stylist und Models nach Aufwand/Absprache) berechnet.
Ist es dem Fotografen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwägung etwaiger Mehrkosten auf dem Fotografen. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall jedoch, einen Ersatzfotografen oder Ersatztermin zu stellen.
Die kalkulierten Honorare sind Mindesthonorare und schließen die Vorhaltung der beauftragten Leistungen ein.
Bei Überschreitung von mehr als 10% legt der Auftragnehmer einen ergänzenden KVA vor. Die Kosten der jeweiligen Positionen können im Nachhinein noch untereinander verschoben werden.
Die 10% Mehrkosten werden dadurch aber nicht überschritten.
Ausgewiesene Fremdleistungen beruhen auf den Angeboten der jeweiligen Anbieter, für deren Richtigkeit und Verbindlichkeit übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung.
Im Falle der Freigabe des KVA und der ausgewiesenen Fremdkosten kann der Auftragnehmer den Auftrag für diesen im Namen und für Rechnung des Kunden vergeben.
Drittrechte und Buyouts werden als Fremdleistungen dem Kunden im korrekt von ihm im Rahmen des KVA freigegebenen Umfang durch den Auftraggeber vermittelt.
Für Fremdleistungen übernimmt der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden bis auf ein Auswahl – oder Aufsichtsverschuldungen keine eigene Haftung oder Gewährleistung. Sonstige Fremdkosten sowie gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen (z.B. KSK, Zölle, etc.) werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand gegen Beleg ohne weitere Aufschläge dem Kunden weiterberechnet.
Die Einholung externer rechtlicher Beurteilungen oder Schutzrechtsrecherchen gehört nur zum Auftrag, wenn dies in der Leistung ausdrücklich ausgewiesen ist und die damit verbunden Fremdkosten vom Kunden freigeben wurden. Mit Freigabe des KVA wird der Auftrag verbindlich erteilt. Alle weiteren Informationen befinden sich in der erfassten Vereinbarungsauflistung.
Änderungen oder das Kopieren dieses Angebotes bedürfen der rechtlichen Schriftform und werden mit rechtlichen Konsequenzen bestraft.

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