Das Angebot tritt in Kraft, wenn dieses an den Auftragnehmer per Mail bestätigt zurück gesendet wird.
Ist dies nicht der Fall, ist der Auftragnehmer nicht zur Durchführung des Auftrages verpflichtet.
Mit Bezahlung des im Angebot aufgeführten Gesamtbetrages geht das vereinbarte Nutzungsrecht und die Aufnahmen an den Auftraggeber über.
Der Fotograf verwendet die Aufnahmen für Eigenwerbung. Das Urheberrecht verbleibt beim Fotografen.
Die eingeräumten Nutzungsrechte sind wie folgt beschränkt:
Der Auftragnehmer darf die Aufnahmen uneingeschränkt als Referenzaufnahmen für Eigenwerbung nutzen.
Ist eine Out-of-Home (OOH) Kampagne, also eine Werbekampagne, die im öffentlichen Raum stattfindet und Verbraucher:innen außerhalb ihrer Wohnungen erreichen soll, mit den vertragsgegenständlichen Medien geplant, wird hierfür eine zusätzlich zu verhandelnde Vergütung fällig. Zu den Werbemitteln, die im Rahmen einer OOH-Kampagne eingesetzt werden, gehören unter anderem Großflächenplakate, Superposter, Ganzsäulen, Ambient Medien und Verkehrsmittelwerbung. Werden die vertragsgegenständlichen Medien als Inhalte in sozialen Medien, deren Reichweite durch Zahlung zu Werbezwecken erhöht wird, genutzt, wird ebenfalls eine zusätzlich zu verhandelnde Vergütung fällig.
Da der Auftragnehmer nicht die Genehmigungen aller Personen veranlassen kann, übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung und die Genehmigungen der Nutzungsrechte aller Personen, die bei Produktionen oder der Veranstaltungen anwesend sind.
Bei Stornierung oder auf Grund von höherer Gewalt steht dem Auftragnehmer eine Auftragsentschädigung zu.
Nicht mehr, voll oder teilweise, stornierbare Kosten Dritter werden generell gemäß Nachweisen abgerechnet.
Stornierung bis 10 Tage im Voraus wird 50% der Honorare berechnet. Bei Stornierungen unter 7 Tage im Voraus wird 100% der Honorare aus dem KVA exkl. Overtime (ab 10 Std / ab 20 Uhr – Fotograf pro Stunde 200,00€. Hair&Make-Up, Stylist/en, Modelle pro Stunde 100,00 € – nach Aufwand/Absprache) berechnet.
Ist es dem Fotografen auf Grund höherer Gewalt (z.B. Unfall, Krankheit o.ä.) nicht möglich, den Auftrag auszuführen, verzichtet der Auftraggeber auf Schadensersatzforderungen bzw. die Abwägung etwaiger Mehrkosten auf dem Fotografen. Der Auftragnehmer bemüht sich in diesem Fall jedoch, einen Ersatzfotografen oder Ersatztermin zu stellen.
Sonstige Fremdkosten sowie gesetzlich vorgeschriebene Zahlungen (z.B. KSK, Zölle, etc.) werden zusätzlich nach tatsächlichem Aufwand gegen Beleg ohne weitere Aufschläge dem Kunden weiterberechnet.
Werden die im KVA veranschlagten Auslagen in der Summe um nicht mehr als 10 % des Auftragswerts überschritten, bedarf es keiner neuen Angebotseinholung. Die höheren Kosten sind vom Auftraggeber zu bezahlen. Höhere Kosten einer Position dürfen dabei durch geringere Kosten einer anderen Position ausgeglichen werden.
Für Fremdleistungen haftet der Auftragnehmer gegenüber dem Kunden nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftungseinschränkung gilt nicht für die eigene Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.
Drittrechte und Buyouts werden als Fremdleistungen dem Kunden im korrekt von ihm im Rahmen des KVA freigegebenen Umfang durch den Auftraggeber vermittelt.
Externe rechtliche Prüfungen oder Schutzrechtsrecherchen sind nur dann Teil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart und die hierfür anfallenden Fremdkosten vom Kunden freigegeben wurden. Mit der Freigabe des Kostenvoranschlags gilt der Auftrag als verbindlich erteilt.
Änderungen des Angebots bedürfen der Zustimmung des Auftragnehmers in Textform. Das Kopieren des Angebots für eigene wirtschaftliche Zwecke ist untersagt.
